Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Meldung des US amerikanischen National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC), wonach über den Dienst Skype zwei kinderpornographische Videodateien hochgeladen worden sein sollen. Die im Bericht genannte IP Adresse wurde durch eine Bestandsdatenabfrage dem Internetanschluss des Mandanten zugeordnet, sodass eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet und vollzogen wurde. Im Zuge dieser Maßnahme ergaben sich Hinweise auf eine weitere, ebenfalls in der Wohnung aufhältige Person, die bereits in einem anderen Ermittlungsverfahren polizeilich in Erscheinung getreten war. Es kam zu einer zweiten Durchsuchung derselben Wohnung. Bei beiden Durchsuchungen sowie den anschließenden technischen Auswertungen von Mobiltelefonen, Computern und Router konnten keine belastbaren Spuren zu den behaupteten Skype Uploads festgestellt werden. Auf dieser Grundlage sah die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht als nicht gegeben an und stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.


