KI-generierte Kinderpornografie, Deepfakes und § 184b StGB

Bundesweite Strafverteidigung bei KI-Bildern, Deepfakes, Grok, ChatGPT, Nudify-Apps, Hausdurchsuchungen und NCMEC-Meldungen.

Wenn aus einem KI-Experiment plötzlich ein Ermittlungsverfahren wird

Ein Prompt. Ein KI-Bild. Ein Experiment mit Grok, ChatGPT, Stable Diffusion oder einer Deepfake-App. Und plötzlich steht die Polizei vor der Tür.

Der Vorwurf: Kinderpornografie nach § 184b StGB.

Viele Beschuldigte in solchen Verfahren berichten später:

„Das war doch nur KI.“

„Ich dachte, das sei doch nur künstlich erzeugt.“
„Es gab doch gar kein echtes Kind.“
„Ich wollte nur ausprobieren, was die KI kann.“
„Das Bild wurde automatisch gespeichert.“

Genau hier liegt das strafrechtliche Problem.

Denn auch KI-generierte Bilder, Deepfakes, manipulierte Fotos und realitätsnahe synthetische Darstellungen können ein Ermittlungsverfahren auslösen. Entscheidend ist nicht nur, ob ein reales Kind beteiligt war. Entscheidend ist, was der Inhalt zeigt, wie realitätsnah er wirkt, welche Person dargestellt wird, welche Tathandlung vorgeworfen wird und ob Vorsatz nachweisbar ist.

Strafrecht am Rhein verteidigt bundesweit Beschuldigte in Verfahren wegen Kinderpornografie, KI-generierten Bildern, Deepfakes, digitalen Plattformmeldungen und Vorwürfen nach § 184b StGB.

Ist KI-generierte Kinderpornografie strafbar?

Die wichtigste Antwort lautet: Ja, KI-generierte Kinderpornografie kann strafbar sein – aber nicht jedes KI-Bild erfüllt automatisch den Tatbestand.

  • 184b StGB erfasst kinderpornographische Inhalte. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob ein pornographischer Inhalt sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern, eine aufreizend geschlechtsbetonte Darstellung eines unbekleideten Kindes oder eine sexuell aufreizende Darstellung der Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat.

Bei KI-Bildern sind deshalb mehrere Fragen entscheidend:

  • Wirkt die dargestellte Person wie ein Kind unter 14 Jahren?
  • Ist die Darstellung überhaupt pornographisch im strafrechtlichen Sinn?
  • Liegt ein tatsächliches, wirklichkeitsnahes oder rein künstliches Geschehen vor?
  • Wurde der Inhalt nur erzeugt, gespeichert, abgerufen, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht?
  • Gibt es einen Bezug zu einem echten Kind, etwa durch Deepfake, Foto-Upload oder Bildmanipulation?
  • Kann dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden?

Gerade diese Differenzierung ist für die Verteidigung zentral und entscheidet häufig darüber, ob der Tatbestand erfüllt ist, welcher Strafrahmen droht und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist. Ein Strafverfahren wegen KI-generierter Kinderpornografie darf nicht allein nach Schlagworten wie „KI“, „Deepfake“ oder „Grok“ bewertet werden. Entscheidend ist immer der konkrete Inhalt und die konkrete digitale Spur.

Warum „Es war doch nur KI“ nicht ausreicht

Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass ein KI-Bild straflos sein müsse, wenn kein reales Kind missbraucht wurde. Diese Annahme ist gefährlich.

Moderne KI-Systeme können Bilder erzeugen, die täuschend echt wirken. Deepfake-Tools können Gesichter realer Minderjähriger mit künstlich erzeugten Körpern kombinieren. „Nudify“-Apps können harmlose Bilder sexualisieren. Lokale KI-Modelle können Vorschaubilder, Zwischenschritte, Cache-Dateien oder Metadaten speichern, ohne dass der Nutzer das Ausmaß sofort erkennt.

Für die Strafverfolgungsbehörden steht dann nicht die technische Spielerei im Vordergrund, sondern der mögliche kinderpornographische Inhalt. Deshalb kann auch ein Fall ohne klassisches Darknet, ohne Tauschbörse und ohne Kontakt zu realen Missbrauchsabbildungen ernsthafte strafrechtliche Folgen haben.

Grok, X/Twitter und KI-Deepfakes: Warum das Thema 2026 besonders aktuell ist

Besonders stark in der öffentlichen Diskussion stehen derzeit Grok und X/Twitter. Anfang 2026 berichteten internationale Medien darüber, dass Grok auf X zur Erstellung sexualisierter Deepfake-Bilder genutzt worden sein soll. Französische Minister meldeten entsprechende Inhalte an die Staatsanwaltschaft; Grok selbst verwies laut Reuters auf Schutzlücken, durch die „Bilder von Minderjährigen in knapper Kleidung“ auf X erschienen seien.

Auch in Großbritannien und auf EU-Ebene wurde das Thema aufgegriffen. Reuters berichtete im Januar 2026, dass die britische Medienaufsicht Ofcom eine Untersuchung gegen X eingeleitet habe, weil Grok sexualisierte intime Deepfake-Bilder erzeugt haben soll; X erklärte dazu, man gehe gegen illegale Inhalte einschließlich CSAM vor und arbeite bei Bedarf mit Behörden zusammen. Das Europäische Parlament sprach ebenfalls von Berichten, wonach X durch Grok die Erstellung sexuell expliziter Bilder von Frauen und Kindern erleichtert habe, und stellte das Thema in den Zusammenhang von Digital Services Act und AI Act.

Für Beschuldigte ist daran vor allem eines wichtig: Ermittlungsverfahren wegen KI-generierter Kinderpornografie entstehen nicht nur durch klassische Downloads, Tauschbörsen oder Darknet-Nutzung. Auch Prompts, Plattformfunktionen, öffentlich sichtbare KI-Antworten, Uploads, Bildbearbeitungen und Meldungen durch Anbieter können strafrechtlich relevant werden.

Bei Grok und X/Twitter kann es insbesondere um öffentlich sichtbare Antworten, geteilte Bilder, generierte Inhalte oder Plattformmeldungen gehen. Wenn ein Inhalt nicht nur lokal erzeugt, sondern öffentlich gepostet, geteilt oder anderen Nutzern zugänglich gemacht wird, kann schnell der Vorwurf der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung entstehen.

Bei Grok, X/Twitter und vergleichbaren KI-Diensten muss deshalb genau geprüft werden:

  • wurde der Inhalt nur erzeugt oder auch veröffentlicht,
  • war die KI-Antwort öffentlich sichtbar,
  • welche Prompts oder Uploads sind dokumentiert,
  • welche Account-, IP- oder Plattformdaten liegen vor,
  • gab es eine Meldung an Plattformbetreiber, NCMEC oder Ermittlungsbehörden,
  • kann die konkrete Handlung dem Beschuldigten sicher zugeordnet werden,
  • erfüllt der konkrete Inhalt überhaupt § 184b StGB oder § 184c StGB?

Gerade dieser aktuelle Fall zeigt, warum Verteidigung bei KI-generierten Bildern technisches Verständnis voraussetzt. Es reicht nicht, nur zu fragen, ob irgendwo ein Bild gefunden wurde. Entscheidend ist, wie der Inhalt entstanden ist, ob er gespeichert oder öffentlich zugänglich gemacht wurde und welche digitalen Spuren tatsächlich belastbar sind.

Weitere typische Fälle bei KI-generierter Kinderpornografie

In der Praxis können ganz unterschiedliche Konstellationen auftreten.

ChatGPT und andere KI-Dienste

Auch bei KI-Diensten mit Schutzsystemen kann ein Ermittlungsverfahren entstehen, wenn Inhalte als CSAM („Child Sexual Abuse Material“) oder sonstige Hinweise auf eine Gefährdung von Kindern erkannt und gemeldet werden. Dabei können Prompts, Uploads, Accountdaten, IP-Adressen oder Inhalte eine Rolle spielen.

Wichtig ist aber: Eine Plattformmeldung beweist noch nicht automatisch eine Straftat. Die Verteidigung muss prüfen, was tatsächlich gemeldet wurde, welche Daten übermittelt wurden und ob diese Daten belastbar sind.

Lokale KI-Bildgeneratoren auf dem eigenen Computer

Ein besonderer Bereich sind sogenannte lokale KI-Bildgeneratoren wie Stable Diffusion. Dabei handelt es sich vereinfacht gesagt um ein Programm, mit dem aus Texteingaben Bilder erzeugt werden können. Der Nutzer gibt also einen Befehl ein, zum Beispiel eine Beschreibung einer Person oder Szene, und die KI erstellt daraus ein Bild.

Anders als viele Online-Dienste kann Stable Diffusion auch auf dem eigenen Computer betrieben werden. Das bedeutet: Die Bilder werden nicht zwingend nur auf einer Plattform erzeugt, sondern können lokal auf dem Laptop, PC oder einer externen Festplatte entstehen und gespeichert werden.

Strafrechtlich wird das problematisch, wenn durch solche Programme sexualisierte Darstellungen entstehen, die wie Kinder oder Jugendliche wirken. Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass dies weniger schwer wiegt, weil „kein echtes Kind“ beteiligt war. Diese Annahme ist aber unzutreffend. Auch KI-generierte oder wirklichkeitsnah wirkende Darstellungen können ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB oder § 184c StGB auslösen.

Für die Verteidigung ist bei Stable Diffusion besonders wichtig, genau zu prüfen, welche technischen Spuren vorhanden sind. Solche Programme können nämlich nicht nur fertige Bilder speichern, sondern auch zahlreiche technische Spuren erzeugen, etwa:

  • Zwischenergebnisse, also vorläufige Bildstände während der Erstellung,
  • Bildvarianten, also mehrere ähnliche Versionen eines erzeugten Bildes,
  • Vorschaubilder oder Thumbnails,
  • temporäre Dateien,
  • Cache-Dateien,
  • Metadaten, etwa Erstellungszeitpunkt, Speicherort oder Hinweise auf das verwendete Programm,
  • Prompts, also die Texteingaben des Nutzers,
  • Seeds, also technische Startwerte, mit denen ein Bild unter Umständen ähnlich reproduziert werden kann,
  • Modellordner oder Erweiterungen, also Dateien, mit denen das KI-Programm bestimmte Bildstile oder Ergebnisse erzeugt,
  • Exportverzeichnisse, also Ordner, in denen fertig erzeugte Bilder automatisch abgelegt werden,
  • Cloud-Synchronisationen, etwa über iCloud, Google Drive, OneDrive oder Dropbox,
  • automatische Backups.

Die entscheidende Frage ist nicht nur, ob irgendwo eine Datei gefunden wurde. Entscheidend ist, wie diese Datei entstanden ist, ob sie bewusst gespeichert wurde, ob sie geöffnet wurde und ob ein strafbarer Besitz oder eine strafbare Herstellung nachweisbar ist.

Deepfakes mit echten Kindern oder Jugendlichen

Besonders problematisch sind Deepfakes, bei denen ein reales Foto eines Kindes oder Jugendlichen verwendet wird. Hier kann die strafrechtliche Bewertung schwerer wiegen als bei rein künstlichen Darstellungen, weil ein Bezug zu einer konkreten realen Person besteht. Neben § 184b StGB oder § 184c StGB können dann weitere strafrechtliche Vorwürfe in Betracht kommen, etwa wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB oder wegen unbefugter Verbreitung eines Bildnisses nach §§ 22, 33 Kunsturhebergesetz. Zusätzlich können zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Person entstehen, etwa auf Unterlassung, Löschung oder Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Nudify-Apps und sexualisierte Bildmanipulationen

Bei sogenannten Nudify-Apps oder Entkleidungsprogrammen wird ein ursprünglich harmloses Bild durch KI sexualisiert. Besonders problematisch ist dies, wenn ein echtes Foto eines Kindes oder Jugendlichen verwendet wird.

Auch hier kommt es auf Details an:

  • War die abgebildete Person tatsächlich minderjährig?
  • Wirkt die Darstellung wie ein Kind oder wie eine jugendliche Person?
  • Wurde ein echtes Foto als Ausgangsmaterial verwendet?
  • Ist die reale Person auf dem Deepfake oder Nudify-Bild erkennbar?
  • Wurde das Bild gespeichert, versendet, veröffentlicht oder nur automatisch erzeugt?
  • Gibt es Hinweise auf Vorsatz?
  • Kann die Datei dem Beschuldigten sicher zugeordnet werden?

Wie entstehen Ermittlungsverfahren wegen KI-Kinderpornografie?

Viele Verfahren wegen KI-generierter Kinderpornografie beginnen nicht mit einer klassischen Strafanzeige bei der Polizei. Häufig stammen die ersten Hinweise aus digitalen Quellen. Für Beschuldigte ist oft kaum nachvollziehbar, warum Monate später plötzlich eine Hausdurchsuchung stattfindet.

Typische Ausgangspunkte können sein:

  • Meldungen von Online-Diensten, Plattformen oder sozialen Netzwerken

    Dazu gehören etwa Anbieter von KI-Diensten, soziale Netzwerke, Cloud-Dienste, Messenger oder Bildplattformen. Gerade internationale Anbieter melden Verdachtsfälle häufig nicht direkt an deutsche Behörden, sondern zunächst über Meldesysteme wie NCMEC.

  • NCMEC-Meldungen aus den USA

    Das National Center for Missing & Exploited Children ist eine US-amerikanische Meldestelle. Viele Technologieunternehmen übermitteln dort Verdachtsfälle im Zusammenhang mit Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Von dort werden Hinweise an deutsche Ermittlungsbehörden weitergeleitet.

  • Automatisierte Erkennungssysteme und Hashwert-Treffer

    Plattformen und Cloud-Dienste können bekannte Dateien oder verdächtige Inhalte technisch erkennen. Dabei können sogenannte Hashwerte eine Rolle spielen. Vereinfacht gesagt handelt es sich um digitale Fingerabdrücke von Dateien, mit denen bekannte Inhalte wiedererkannt werden können.

  • Auswertungen von Chats, Gruppen oder Accounts

    Ermittlungen können auch entstehen, wenn Chatverläufe, Messenger-Gruppen, Social-Media-Accounts oder Plattformdaten ausgewertet werden. Dabei kann ein Beschuldigter etwa über Nachrichten, geteilte Dateien, Nutzernamen, IP-Adressen oder Accountdaten in den Fokus geraten.

  • Zufallsfunde bei anderen Ermittlungsverfahren

    Manchmal wird ein Gerät ursprünglich wegen eines ganz anderen Vorwurfs ausgewertet. Werden dabei verdächtige Bilder, KI-Dateien, Prompts oder Chatverläufe gefunden, kann daraus ein neues Verfahren wegen § 184b StGB oder § 184c StGB entstehen.

  • Hinweise von anderen Personen oder aus öffentlich sichtbaren Inhalten

    Auch Meldungen durch andere Nutzer, Chatpartner, frühere Beziehungspartner, Gruppenmitglieder oder Personen aus dem sozialen Umfeld können ein Ermittlungsverfahren auslösen. Gleiches gilt für öffentlich sichtbare Beiträge, Kommentare oder geteilte KI-Bilder in sozialen Netzwerken.

Für die Verteidigung ist entscheidend, den Ursprung des Tatvorwurfs genau zu klären. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Vorwurf auf einer NCMEC-Meldung, einem Hashwert-Treffer, einem Chatverlauf, einer Cloud-Synchronisation, einem Screenshot oder einer forensischen Geräteauswertung beruht. Erst nach Akteneinsicht lässt sich seriös beurteilen, welche Daten tatsächlich vorliegen und ob sie dem Beschuldigten sicher zugeordnet werden können.

Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen KI-generierter Kinderpornografie: Was Sie jetzt tun sollten

Viele Betroffene erfahren erstmals durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung, dass gegen sie wegen KI-generierter Kinderpornografie, Deepfakes oder § 184b StGB ermittelt wird. Häufig werden Smartphones, Computer, Festplatten, USB-Sticks oder Cloud-Zugänge gesichert und anschließend IT-forensisch ausgewertet.

In dieser Situation ist entscheidend:

  • Machen Sie keine Angaben zur Sache.
  • Erklären Sie nicht spontan, dass es „nur KI“ gewesen sei.
  • Geben Sie keine Passwörter oder Zugangsdaten ohne anwaltliche Beratung heraus.
  • Unterschreiben Sie keine Erklärung ohne anwaltliche Prüfung.
  • Kontaktieren Sie uns sofort.

Eine spontane Erklärung wirkt oft entlastend gemeint, kann aber später als Geständnis oder als Bestätigung technischer Zusammenhänge gewertet werden. Ohne Akteneinsicht wissen Sie in der Regel nicht, worauf sich der Vorwurf genau stützt. Es kann um eine NCMEC-Meldung, einen Chatverlauf, eine Plattformmeldung, eine Cloud-Synchronisation, eine Cache-Datei, einen Prompt oder eine forensisch gefundene Bilddatei gehen. Wer jetzt spontan erklärt, es sei „nur KI“ gewesen, kann sich ungewollt selbst belasten.

Eine frühe Verteidigung ist gerade bei KI-generierten Bildern besonders wichtig. Erst nach Akteneinsicht lässt sich prüfen, ob der Vorwurf auf einer belastbaren Datei, einer automatischen Speicherung, einer Plattformmeldung, einem Screenshot oder einer fehlerhaft interpretierten technischen Spur beruht.

Warum Cache-Dateien, Vorschaubilder und Cloud-Speicher wichtig sind

Bei KI-Verfahren geht es häufig nicht um eine einfache Bilddatei in einem klar benannten Ordner. Die IT-forensische Auswertung kann digitale Spuren an vielen Stellen finden:

  • Browser-Cache,
  • Thumbnail-Datenbanken,
  • Download-Ordner,
  • App-Verzeichnisse,
  • temporäre Dateien,
  • Papierkorb,
  • iCloud,
  • Google Drive,
  • OneDrive,
  • Dropbox,
  • Messenger-Backups,
  • lokale KI-Ausgabeordner.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob eine Datei bewusst gespeichert, geöffnet, betrachtet, sortiert, geteilt oder nur technisch automatisch erzeugt wurde. Nicht jede digitale Spur bedeutet automatisch strafbaren Besitz. Gerade deshalb muss die Ermittlungsakte technisch und rechtlich sauber ausgewertet werden.

Welche Strafen drohen bei KI-generierter Kinderpornografie?

Die möglichen Folgen hängen stark von der konkreten Tatvariante ab. Nach der aktuellen Fassung von § 184b StGB droht für das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Für Inhalte, die kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für den Besitz oder Abruf eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, droht ebenfalls Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Es macht also einen erheblichen Unterschied, ob der Vorwurf auf Besitz, Abruf, Herstellung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung lautet. Gerade bei KI-generierten Bildern ist deshalb genau zu prüfen, welche konkrete Tathandlung überhaupt vorgeworfen wird.

Mögliche Folgen eines Strafverfahrens sind:

  • Freiheitsstrafe mit Bewährung,
  • Freiheitsstrafe ohne Bewährung / Haftstrafe,
  • in bestimmten unteren Fallkonstellationen auch eine Geldstrafe,
  • Einziehung oder längere Sicherstellung von Smartphone, Laptop, Festplatten oder anderen Geräten,
  • Eintrag im Führungszeugnis,
  • berufliche Konsequenzen,
  • Verlust bestimmter Zulassungen oder Tätigkeitsmöglichkeiten,
  • familiäre und soziale Belastungen,
  • lange Verfahrensdauer durch IT-forensische Auswertung.

Gerade bei Erstbeschuldigten besteht häufig große Angst vor öffentlicher Bekanntmachung, Arbeitsplatzverlust oder Inhaftierung. Eine frühe und kontrollierte Verteidigung kann helfen, das Verfahren strategisch zu führen, technische Missverständnisse aufzuklären und vorschnelle Fehler zu vermeiden.

Verteidigungsansätze bei KI-generierter Kinderpornografie

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, welche Strategie sinnvoll ist.

Mögliche Verteidigungsansätze sind:

Der Inhalt erfüllt § 184b StGB nicht

Nicht jedes problematische oder sexualisierte Bild erfüllt automatisch den Tatbestand. Es muss genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Merkmale tatsächlich vorliegen.

Die dargestellte Person wirkt nicht eindeutig kindlich

Bei KI-generierten Bildern kann die Alterswirkung unklar sein. Gerade die Abgrenzung zwischen Kind, Jugendlichem und erwachsener Person kann entscheidend sein.

Keine Pornografie im strafrechtlichen Sinn

Der Begriff „pornografisch“ hat im Strafrecht eigene Anforderungen. Nicht jede Nacktheit ist automatisch Pornografie.

Keine realitätsnahe Darstellung
Bei stilisierten, erkennbar künstlichen oder unrealistischen Darstellungen kann die rechtliche Einordnung anders ausfallen als bei fotorealistischen Bildern.

Keine Verbreitung

Wenn ein Inhalt nicht aktiv geteilt, gepostet, versendet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann der Vorwurf der Verbreitung angreifbar sein.

Kein bewusster Besitz

Automatische Speicherung, Cache-Dateien oder Vorschaubilder müssen technisch bewertet werden. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte bewusst Zugriff und Herrschaft über den Inhalt hatte.

Keine sichere Zuordnung zum Beschuldigten

Ein Account, eine IP-Adresse oder ein Gerät beweist nicht immer zweifelsfrei, wer die konkrete Handlung vorgenommen hat. Mehrpersonenhaushalte, gemeinsam genutzte Geräte oder kompromittierte Accounts können eine Rolle spielen.

Fehlerhafte oder unvollständige Plattformmeldung

NCMEC-Reports, Plattformmeldungen und Screenshots müssen genau geprüft werden. Nicht jede Meldung enthält vollständige, eindeutige oder belastbare Informationen.

Rechtswidrige Durchsuchung oder Beschlagnahme

Auch Durchsuchungsbeschlüsse, Sicherstellungen und Datenauswertungen müssen überprüft werden. Gerade bei digitalen Verfahren können Fragen der Verhältnismäßigkeit und Reichweite der Auswertung relevant sein.

Warum spezialisierte Verteidigung bei KI-Verfahren entscheidend ist

Verfahren wegen KI-generierter Kinderpornografie sind technisch anspruchsvoll. Es reicht nicht aus, nur den Gesetzestext zu kennen.

Eine spezialisierte Verteidigung muss verstehen:

  • wie KI-Bildgeneratoren funktionieren,
  • wie Prompts und Seeds gespeichert werden,
  • wie Cache- und Thumbnail-Dateien entstehen,
  • wie Cloud-Synchronisationen ablaufen,
  • wie NCMEC-Meldungen aufgebaut sind,
  • wie Hashwerte und Metadaten ausgewertet werden,
  • wie forensische Auswertungsberichte zu lesen sind,
  • wie Plattformdaten rechtlich einzuordnen sind.

Bei Strafrecht am Rhein verbinden wir strafrechtliche Verteidigung mit technischem Verständnis. Gerade bei Vorwürfen nach § 184b StGB kann diese Kombination entscheidend sein.

Strafrecht am Rhein: Bundesweite Verteidigung bei KI-Kinderpornografie und Deepfakes

Strafrecht am Rhein verteidigt bundesweit Beschuldigte in Verfahren wegen Kinderpornografie, KI-generierten Bildern, Deepfakes und digitalen Ermittlungen nach § 184b StGB.

Unsere Verteidigung ist:

  • diskret,
  • spezialisiert,
  • technisch präzise,
  • bundesweit ausgerichtet,
  • strategisch vorbereitet,
  • menschlich und ohne Vorverurteilung.

Wir wissen, dass ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie für Beschuldigte existenzbedrohend wirken kann. Es geht nicht nur um Strafrecht, sondern auch um Familie, Beruf, Ruf, psychische Belastung und Zukunft.

Deshalb gilt: Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Handlungsspielraum.

Wir prüfen für Sie:

  • worauf der Tatvorwurf tatsächlich beruht,
  • ob eine NCMEC-Meldung, Plattformmeldung oder Geräteauswertung vorliegt,
  • ob die Datei bewusst gespeichert, automatisch erzeugt oder nur technisch zwischengespeichert wurde,
  • ob § 184b StGB oder § 184c StGB überhaupt erfüllt ist,
  • ob Besitz, Herstellung, Abruf, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung nachweisbar sind,
  • welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall sinnvoll ist.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, Ihre Wohnung durchsucht wurde oder Sie befürchten, wegen KI-generierter Inhalte in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten zu sein: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, am besten über unser Kontaktformular.

Warten Sie nicht ab. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich Fehler vermeiden, Missverständnisse aufklären und die Weichen im Verfahren richtig stellen.

Strafrecht am Rhein verteidigt bundesweit bei Vorwürfen nach § 184b StGB.

FAQ: KI-generierte Kinderpornografie, Deepfakes und § 184b StGB

Ja, KI-generierte Darstellungen können strafbar sein. Entscheidend ist, ob der konkrete Inhalt die Merkmale des § 184b StGB erfüllt und welche Handlung vorgeworfen wird.

Nein, das kann man nicht pauschal sagen. Auch künstliche oder realitätsnahe Darstellungen können strafrechtlich relevant sein. Die genaue Einordnung hängt vom Inhalt, der Realitätsnähe und der Tathandlung ab.

Ja. Die Wirklichkeitsnähe kann für die strafrechtliche Bewertung eine wichtige Rolle spielen. Fotorealistische KI-Bilder werden häufig kritischer bewertet als klar künstliche oder stilisierte Darstellungen.

Die Verwendung einer Deepfake-App, Nudify-App oder Entkleidungs-App ist nicht automatisch strafbar. Strafrechtlich entscheidend ist, was konkret mit der App gemacht wurde und welches Bild dadurch entstanden ist. Problematisch wird es insbesondere, wenn ein Foto eines Kindes oder Jugendlichen verwendet wird oder die erzeugte Darstellung wie eine minderjährige Person wirkt. In solchen Fällen kann ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB oder § 184c StGB entstehen.

Das ist möglich, wenn ein strafrechtlich relevanter Inhalt erzeugt, gespeichert, veröffentlicht oder gemeldet wurde. Entscheidend ist, welche Daten der Plattform oder den Ermittlungsbehörden vorliegen.

OpenAI gibt an, Berichte an NCMEC zu übermitteln. Für die Verteidigung ist dann zu prüfen, welche Daten gemeldet wurden und ob diese dem Beschuldigten sicher zugeordnet werden können.

Eine NCMEC-Meldung ist ein Hinweis an das National Center for Missing & Exploited Children in den USA. Viele Technologieunternehmen melden dort Verdachtsfälle. Die Hinweise werden anschließend an Strafverfolgungsbehörden weltweit weitergeleitet.

Nicht automatisch. Cache-Dateien oder Vorschaubilder können Ermittlungen auslösen, beweisen aber nicht ohne Weiteres bewussten Besitz. Die technische Entstehung muss genau geprüft werden.

Das hängt vom Inhalt und der konkreten Tatvariante ab. Bei kinderpornographischen Inhalten kann bereits die Herstellung oder das Erzeugen relevant sein, insbesondere wenn weitere Verwendungs-, Speicherungs- oder Verbreitungsaspekte hinzukommen.

Bei Ermittlungen wegen KI-generierter kinderpornographischer oder jugendpornographischer Bilder ist regelmäßig mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen. Ermittlungsbehörden sichern in solchen Verfahren häufig Smartphones, Computer und Festplatten, um mögliche Dateien auszuwerten.

Nein, nicht ohne anwaltliche Beratung. Eine spontane Erklärung kann später gegen Sie verwendet oder technisch falsch verstanden werden. Zunächst sollte Akteneinsicht genommen werden.

Dann muss genau geprüft werden, wie die Dateien entstanden sind. Nicht jede Datei wurde bewusst gespeichert. Bei KI-Programmen können auch automatische Speicherungen, Vorschaubilder, Zwischendateien oder technische Programmdaten entstehen. Für die Verteidigung ist entscheidend, ob der Beschuldigte die Datei bewusst erzeugt, gespeichert, geöffnet oder weitergegeben hat.

Je nach Tatvariante drohen Freiheitsstrafe, Bewährung, Geldstrafe, Einziehung von Geräten, Führungszeugniseintrag und erhebliche berufliche sowie private Folgen. Die konkrete Bewertung hängt vom Einzelfall ab.

Ja. Strafrecht am Rhein verteidigt bundesweit in Verfahren wegen Kinderpornografie, KI-generierten Bildern, Deepfakes und § 184b StGB. Sie können unsere Kanzlei also auch beauftragen, wenn Sie in Bayern, Hamburg, Berlin, Hessen, Niedersachsen oder einem anderen Bundesland wohnen.

Gerade bei digitalen Ermittlungsverfahren ist die Verteidigung auch über Entfernung gleichwertig möglich. Die Abstimmung kann telefonisch, per Videokonferenz und per E-Mail erfolgen. Entscheidend ist nicht die Nähe zur Kanzlei, sondern Erfahrung mit § 184b StGB, digitalen Spuren, KI-generierten Bildern, NCMEC-Meldungen und forensischen Auswertungen.