In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Meschede wurde unserem Mandanten der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen. Die Anklage enthielt zwei Tatvorwürfe. Der schwerwiegendere Vorwurf befand sich in Ziffer 1 der Anklageschrift: Dem Mandanten wurde vorgeworfen, am 20.03.2022 über den Internetdienst Instagram eine kinderpornografische Videodatei an einen anderen Nutzer übersandt zu haben. Rechtlich ging es dabei um den Vorwurf, einer anderen Person einen kinderpornografischen Inhalt zugänglich gemacht und den Besitz daran verschafft zu haben — also um Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Erfolgreicher Verwertungswiderspruch in der Hauptverhandlung

Der Teil-Freispruch beruhte auf einem erfolgreichen Verwertungswiderspruch von Rechtsanwalt Dennis Schuchna im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Verteidigung widersprach der Verwertung der Beweismittel, die den Vorwurf aus Ziffer 1 der Anklageschrift stützen sollten.

Dieser Verwertungswiderspruch hatte entscheidende Bedeutung: Die Beweismittel zum Vorwurf der angeblichen Verbreitung über Instagram konnten im Strafverfahren nicht verwertet werden. Damit fehlte es an einer tragfähigen Beweisgrundlage für den schwerwiegenderen Tatvorwurf.

Das Gericht konnte deshalb nicht feststellen, dass der Mandant am 20.03.2022 eine kinderpornografische Videodatei über Instagram versandt hatte. In diesem Punkt erfolgte der Freispruch.

Keine Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte

Der Freispruch war für den Mandanten von erheblicher Bedeutung. Der Vorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte wiegt deutlich schwerer als der bloße Besitz. Während beim Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe möglich ist, hätte der Vorwurf der Verbreitung nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren eröffnet.

Durch die erfolgreiche Verteidigung konnte genau diese schwerwiegende Folge verhindert werden. Der Mandant wurde hinsichtlich des Vorwurfs aus Ziffer 1 der Anklageschrift freigesprochen. Eine Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte erfolgte nicht.

Geständnis hinsichtlich des Besitzes — Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Im Übrigen war der Mandant hinsichtlich des Besitzes geständig. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro. Im Übrigen wurde er freigesprochen.

Das Ergebnis zeigt, wie wichtig eine präzise Verteidigung in Verfahren wegen § 184b StGB ist. Gerade wenn mehrere Tatvorwürfe im Raum stehen, kann es entscheidend sein, zwischen den einzelnen Anklagepunkten genau zu unterscheiden. Nicht jeder Vorwurf ist gleich schwer. Und nicht jedes Beweismittel darf automatisch verwertet werden.

Warum ein Verwertungswiderspruch entscheidend sein kann

In Strafverfahren wegen Kinderpornografie kommt es häufig auf digitale Beweismittel, Chatverläufe, Datenträgerauswertungen, Durchsuchungsfunde oder Plattformdaten an. Diese Beweise müssen jedoch rechtmäßig erhoben und verwertbar sein. Ist das nicht der Fall, muss die Verteidigung rechtzeitig und gezielt reagieren.

Der erfolgreiche Verwertungswiderspruch in diesem Verfahren führte dazu, dass die Beweismittel zum schwerwiegenderen Vorwurf nicht verwertet werden konnten. Ohne diese Beweismittel war eine Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nicht möglich.

Verteidigung bei § 184b StGB: Frühzeitig handeln

Wer mit dem Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte konfrontiert wird, sollte frühzeitig spezialisierte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Verfahren nach § 184b StGB sind rechtlich, technisch und strategisch anspruchsvoll. Fehler in der Verteidigung können erhebliche Folgen haben — insbesondere dann, wenn eine Freiheitsstrafe droht.

Unsere Kanzlei ist auf Strafverfahren wegen § 184b StGB spezialisiert. Wir prüfen nicht nur den Tatvorwurf selbst, sondern auch die Verwertbarkeit der Beweismittel, die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen und die technische Belastbarkeit der Auswertung.

In diesem Verfahren konnte durch einen erfolgreichen Verwertungswiderspruch ein Teil-Freispruch vom schwerwiegenden Vorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte erreicht werden. Statt einer möglichen Freiheitsstrafe wegen § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB blieb es im Ergebnis bei einer Geldstrafe wegen Besitzes.