Viele unserer Mandanten sind erstmals mit dem Strafrecht konfrontiert – und erleben das Verfahren als existenzielle Bedrohung. Die größte Angst ist oft nicht die Strafe, sondern die öffentliche Bloßstellung: Sie fürchten um ihren Ruf, ihren Arbeitsplatz, ihre Familie – insbesondere dann, wenn sich ein Besitz von Kinderpornografie nicht abstreiten lässt.
Diese Sorge ist nicht unbegründet. Doch es gibt Möglichkeiten, sich zu schützen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich – und kann helfen, Ihre Privatsphäre zu wahren und eine mediale Stigmatisierung zu vermeiden.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Verhandlungen öffentlich sind, wie ein Ausschluss der Öffentlichkeit erreicht werden kann – und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn Medien über Sie berichten.

Sind alle Verhandlungen wegen Kinderpornografie öffentlich?
Bei strafrechtlichen Verfahren in Deutschland gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Auch Gerichtsverhandlungen wegen Kinderpornografie sind grundsätzlich öffentlich. Dieser Grundsatz dient der Transparenz und der Kontrolle des staatlichen Handelns durch die Gesellschaft.
Besondere Regelungen gibt es bei Strafverfahren gegen Jugendliche (14 – 17 Jahre) und Heranwachsende (18 – 20 Jahre). Diese Verfahren werden nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) geführt, welches besondere Schutzvorschriften vorsieht, um die Interessen und die Entwicklung junger Angeklagte zu wahren:
- Strafverfahren gegen Jugendliche sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 48 JGG)
- Strafverfahren gegen Heranwachsende sind öffentlich.
Kann ich als Angeklagter meine Identität geheimhalten oder wird mein Name während der Gerichtsverhandlung bekanntgegeben?
In der Gerichtsverhandlung wird Ihr voller Name genannt – das ist gesetzlich so vorgesehen. Sie treten als Angeklagter mit Ihrem bürgerlichen Namen auf, und dieser wird zu Beginn der Hauptverhandlung verlesen, um Ihre Identität festzustellen. Eine anonyme Teilnahme an der Verhandlung ist in Deutschland nicht möglich.
Allerdings bedeutet das nicht, dass Ihre Identität automatisch öffentlich bekannt wird. Pressevertreter dürfen Sie nicht ohne Weiteres namentlich benennen oder identifizierend über Sie berichten. Die Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten sind besonders geschützt, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Kann ich beantragen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird?
Ja, nach § 171b GVG kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn intime Details des Angeklagten oder anderer Verfahrensbeteiligter zur Sprache kommen. Dies betrifft vor allem:
- Die Stellungnahme / Einlassung des Angeklagten zum Tatvorwurf
- Die Vernehmung von Zeugen, die auf den inkriminierten Daten abgebildet sind
- Die Inaugenscheinnahme von Kinder- und Jugendpornografie
- Die Plädoyers der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft
In diesen Phasen kann ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt werden, um Ihre Privatsphäre zu wahren. Bitte beachten Sie aber, dass ein Ausschluss für das gesamte Strafverfahren nicht möglich ist. Nur einzelne Teile der Hauptverhandlungen können unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden. Die Urteilsverkündung ist stets öffentlich.
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit möglich?
Voraussetzung für die Anwendung des § 171b GVG ist, dass der persönliche Lebensbereich eines Prozessbeteiligten betroffen ist.
Für Angeklagte liegt dieses Erfordernis vor, wenn sie
- Angaben zu Ihrer Sexualität oder sexuellen Präferenzen
- Angaben zu Ihrer Biografie oder Ihrem persönlichen Lebensbereich, soweit diese schützenswerte Interessen beinhalten
- Angaben zu den Hintergründen der Tat, soweit hier mittelbar über schützenswerte Interessen berichtet wird
- Angaben zur Tatmotivation, soweit diese einen persönlichen Lebensbereich betreffen (z.B. gescheiterte Ehe als Motiv für das Zurückziehen ins Internet)
- Angaben zu einer (Sexual-) Therapie
machen.
Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit sollte sorgfältig begründet werden. Das kann dazu führen, dass diejenigen Umstände, die der Öffentlichkeit nicht bekannt gemacht werden sollen, in der Antragsbegründung aufgenommen werden müssten.
Um dies zu vermeiden, kann auf Antrag der Verteidigung die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgen. Dann erfolgt die Begründung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit in Abwesenheit von Zuschauern und Presse.
Das Gericht entscheidet dann nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über den Antrag. Die Entscheidung des Gerichts ist in der Hauptverhandlung nicht anfechtbar; eine Verletzung der Rechte des Angeklagten kann aber im Revisionsverfahren gerügt werden.
Wer darf an der Gerichtsverhandlung teilnehmen?
Jede Person, die an einer Verhandlung teilnehmen möchte, darf im Gerichtssaal Platz nehmen – auch Angehörige des Angeklagten oder Medienvertreter.
Einer der größten Ängste von Mandanten ist die Vorstellung, in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vor Publikum und Medien präsent zu sein. Die Sorge, „an den Pranger gestellt“ zu werden, ist nachvollziehbar – doch ein solches Szenario lässt sich oft vermeiden.
Was kann ich tun, wenn ich mich vor öffentlicher Aufmerksamkeit schützen will?
Der effektivste Schutz vor einer öffentlichen Aufmerksamkeit besteht darin, eine Gerichtsverhandlung von Anfang an zu vermeiden. Dies gelingt am besten über eine möglichst frühzeitige Einbindung unserer Kanzlei – noch im Ermittlungsverfahren. Unser Ziel ist es, alle rechtlichen Spielräume strategisch zu nutzen, um eine öffentliche Hauptverhandlung gar nicht erst notwendig werden zu lassen. In sehr vielen Fällen erreichen wir dieses Ziel durch eine gezielte Verteidigungsschrift, mit der wir auf eine Einstellung hinwirken.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Das bestmögliche Ergebnis im Ermittlungsverfahren ist die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren aufgrund eines unzureichenden Tatverdachts ein.
Eine solche Entscheidung lässt sich durch eine durchdachte Einlassung und kritische Analyse des Auswertungsberichts vorbereiten. Selbst wenn kinder- oder jugendpornografisches Material gefunden wurde, kann der Tatverdacht entkräftet werden – insbesondere dann, wenn juristisches und technisches Know-how gezielt zusammenspielen.
Die Anfertigung solcher Verteidigungsschriften ist unsere Kernkompetenz bei Strafrecht am Rhein. Unsere Schriftsätze enthalten eine präzise Darstellung des Sachverhalts, der persönlichen Lebensverhältnisse des Mandanten sowie eine detaillierte Bewertung des Auswerteergebnisses. Wir stellen alle entlastenden Aspekte Ihres Falls klar und nachvollziehbar dar. Die Staatsanwaltschaft muss sich mit diesen Argumenten auseinandersetzen.
Den genauen Aufbau unserer Verteidigungsschriften können Sie hier nachlesen.
Gesetzesänderung: Kein Verbrechen mehr
Einstellung nach §§ 153, 153a StPO:
Bei Vergehen kann das Verfahren ohne oder gegen Auflagen eingestellt werden – häufig gegen eine Geldzahlung. In diesem Fall gelten Sie nicht als vorbestraft und erhalten keinen Eintrag im Führungszeugnis. Voraussetzung ist in der Regel eine geringe Bildmenge und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen.
Mit einer fundierten Verteidigungsschrift und einem begründeten Antrag nach § 153a StPO können die Chancen auf eine solche Lösung erheblich gesteigert werden.
Strafbefehl statt Hauptverhandlung:
Alternativ kann das Verfahren per Strafbefehl abgeschlossen werden. Dabei wird die Strafe schriftlich festgesetzt – eine öffentliche Hauptverhandlung entfällt. Der Strafbefehl wirkt wie ein Urteil, wird aber nicht verhandelt.
Bis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sind Sie weiterhin nicht vorbestraft, sofern keine anderen Verurteilungen im Bundeszentralregister eingetragen sind. Strafbefehle kommen besonders bei Ersttätern mit leichteren bis mittelschweren Vorwürfen in Betracht – beispielsweise bei bis zu ca. 300 Dateien ohne erschwerende Umstände.
Auch hier gilt: Die Initiative liegt bei der Staatsanwaltschaft – aber: Eine strategisch aufgebaute Verteidigungsschrift kann den Ausschlag für den Erlass eines Strafbefehls geben.
Was dürfen Medien berichten – und was kann ich dagegen tun?
Auch in Verfahren wegen Kinderpornografie gilt grundsätzlich die Pressefreiheit. Medien dürfen über öffentlich geführte Gerichtsverhandlungen berichten – jedoch nicht uneingeschränkt. Das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten setzt klare Grenzen.
- Was ist erlaubt – und was nicht?
Namensnennung: Die volle Namensnennung eines Beschuldigten ist unzulässig, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Medien dürfen in der Regel nur Initialen verwenden oder beschreibende Bezeichnungen („ein 46-jähriger Mann aus Düsseldorf“). Eine identifizierende Berichterstattung ist vor einer Verurteilung grundsätzlich unzulässig – insbesondere bei schweren Vorwürfen wie § 184b StGB.
Fotos:
Bildveröffentlichungen, auf denen der Beschuldigte erkennbar ist, sind in der Regel unzulässig. Auch verpixelte Fotos können problematisch sein, wenn Rückschlüsse auf die Identität möglich sind – z. B. durch begleitende Textinformationen oder soziale Netzwerke.
- Was kann ich gegen eine Berichterstattung tun?
In vielen Fällen lässt sich durch eine sachliche anwaltliche Intervention erreichen, dass eine geplante Veröffentlichung gestoppt oder nachträglich entfernt wird.
Bei identifizierender oder rechtswidriger Berichterstattung kann eine Unterlassung gerichtlich angeordnet werden. Auch eine Gegendarstellung ist möglich – etwa zur Richtigstellung falscher Behauptungen.
Sollte es zu einer rechtswidrigen Berichterstattung kommen, verweisen wir Sie gerne an spezialisierte Partnerkanzleien.

