Durchsuchung am Arbeitsplatz bei Verdacht auf Kinderpornografie – Was Sie wissen sollten und wie Sie sich schützen können

Hatten Sie kürzlich eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie und fragen sich nun, ob auch Ihr Arbeitsplatz betroffen sein könnte? Sorgen Sie sich, dass Ihr Arbeitgeber von den Ermittlungen erfährt oder haben Sie sogar bereits eine Kündigung erhalten?

Für all diese Herausforderungen hat Strafrecht am Rhein eine passende Lösung parat. Durch unsere Spezialisierung bei Verfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitzes kinderpornographischer Inhalte habe wir regelmäßig mit diesen „Begleitumständen“ zu tun und stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und Expertise zur Seite!

In diesem Artikel erfahren Sie, warum eine Durchsuchung am Arbeitsplatz eher selten vorkommt und wie Sie sich gegen berufliche Konsequenzen schützen können, falls sie dennoch stattfindet. Wenn Sie rechtliche Fragen haben oder von einer Durchsuchung betroffen sind, zögern Sie nicht – nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit mir auf. Ich helfe Ihnen, Ihre berufliche Existenz zu sichern.

Rechtliche Grundlagen einer Arbeitsplatzdurchsuchung

Die Durchsuchung am Arbeitsplatz wird nur dann durchgeführt, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt, der explizit die beruflich genutzten Räume einschließt. Gemäß Art. 13 GG, der auch Arbeitsräume als „Wohnung“ im weiteren Sinne schützt, ist eine Durchsuchung ohne Zustimmung nur bei einer richterlichen Anordnung oder im Fall von „Gefahr im Verzug“ zulässig.

„Gefahr im Verzug kann angenommen werden, wenn ein dringender Verdacht besteht, dass sich relevante Beweismittel (z. B. elektronische Geräte) am Arbeitsplatz befinden und eine Verzögerung deren Vernichtung ermöglichen könnte. Diese Hürde ist jedoch hoch, da Ermittlungsbehörden die Dringlichkeit nachvollziehbar begründen müssen.

Warum eine Arbeitsplatzdurchsuchung in der Regel selten ist

Arbeitsplatzdurchsuchungen in Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie sind eher die Ausnahme. Die meisten Beschuldigten verwenden keine dienstlich genutzten Geräte für den Download, Upload oder die Speicherung von kinderpornografischen Inhalten. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass sich bei einem Anfangsverdacht auch auf beruflich genutzten Geräten inkriminierte Daten befinden. Ein konkreter Beweis oder eine direkte Verbindung zwischen den Geräten und den Vorwürfen ist nicht erforderlich. Ein Anfangsverdacht genügt, wenn Ermittler in beruflich genutzten Geräten potenziell belastende Daten vermuten.

Wann kann eine Durchsuchung dennoch erfolgen?

  1. Auffälligkeiten durch den Arbeitgeber
    Wird der Besitz kinderpornografischer Dateien auf dienstlich genutzten Geräten bemerkt, kann der Arbeitgeber die Polizei hinzuziehen. In solchen Fällen leiten die Behörden Ermittlungen ein, die zu einer Durchsuchung führen kö
  2. Hinweise durch die Asservatenauswertung
    Wenn sich bei der Analyse der beschlagnahmten Geräte Anhaltspunkte ergeben, dass Dateien vom Arbeitsplatz aus gespeichert oder verschickt wurden, können die Ermittlungsbehörden einen neuen Durchsuchungsbeschluss beantragen.
  3. Gefahr im Verzug nach einer Hausdurchsuchung
    Nach einer Wohnungsdurchsuchung besteht die Möglichkeit, dass der Verdächtige gewarnt ist und versucht, Beweismittel am Arbeitsplatz zu vernichten. In solchen Fällen kann „Gefahr im Verzug“ eine sofortige Durchsuchung rechtfertigen.

Vorsicht vor psychologischen Tricks

In der Praxis wenden Polizeibeamte gelegentlich Druckmittel an:

  1. „Wenn Sie kooperieren und Passwörter herausgeben, wirkt sich das positiv auf Ihre Strafe aus. → Ihre Mitwirkung ändert in der Regel nichts an der Strafzumessung.
  2. „Wenn Sie keine Passwörter geben, müssen wir entschlüsseln – das ist teuer, die Kosten zahlen Sie. → Ebenfalls falsch. Sie tragen diese Kosten nicht im Ermittlungsverfahren.

Maßnahmen zur Rückführung beschlagnahmter Arbeitsgeräte

Maßnahmen zur Rückführung beschlagnahmter Arbeitsgeräte sind von entscheidender Bedeutung, um berufliche und existenzielle Schäden für den Beschuldigten zu verhindern. Gerichte haben mehrfach betont, dass beruflich genutzte Geräte Vorrang bei der Bearbeitung haben müssen, um einen wirtschaftlichen Schaden zu minimieren. Dazu gehört die schnelle Rückgabe von Arbeitsgeräten, wenn diese nicht für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 StR 276/19).

Wenn dienstlich genutzte Geräte beschlagnahmt werden, ist schnelles Handeln wichtig. Folgende Anträge können gestellt werden:

  1. Antrag auf bevorzugte Auswertung
    Bei beruflich genutzten Geräten kann ich für Sie beantragen, dass diese mit Vorrang ausgewertet werden. So können Sie schneller wieder Zugriff auf Ihre Arbeitsmittel erhalten.
  2. Antrag auf manuelle Sichtung
    Eine händische Durchsicht der Daten durch die Polizei ermöglicht eine schnellere Identifizierung unbedenklicher Inhalte. Dabei wird oft eine raschere Freigabe als bei automatisierten forensischen Verfahren erreicht, da das Asservat nur oberflächig durch die Polizei gesichtet wird. Sie eignet sich bei übersichtlichen Datenmengen beispielsweise bei neu erworbenen Geräten, auf denen sich keine großen Mengen an Daten befinden.

Wichtig: Der Antrag auf bevorzugte Auswertung oder manuelle Sichtung erfordert die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die jedoch verpflichtet ist, solche Anträge zügig zu behandeln. Gerichte haben wiederholt betont, dass der wirtschaftliche Schaden, der durch die Verzögerung der Auswertung entstehen kann, berücksichtigt werden muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 Ss 123/20).

Wenn Ihre Arbeitsgeräte beschlagnahmt wurden, kontaktieren Sie mich sofort. Ich stelle für Sie unverzüglich nach meiner Beauftragung die erforderlichen Anträge zu einer bevorzugten Auswertung oder manuellen Sichtung, um Ihnen schnellstmöglich den Zugang zu Ihren Arbeitsmitteln zu ermöglichen und berufliche Nachteile zu vermeiden.

Kündigung durch den Arbeitgeber: Was Sie tun können

Wird Ihr Arbeitgeber über das Ermittlungsverfahren informiert, besteht das Risiko einer Verdachtskündigung.

Eine Verdachtskündigung aufgrund einer Durchsuchung am Arbeitsplatz ist in der Regel nicht rechtmäßig, da keine gesicherten Beweise für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Ein Arbeitgeber kann nur dann kündigen, wenn der Verdacht auf eine Straftat, wie den Besitz von Kinderpornografie, hinreichend begründet ist und dies zu einer unzumutbaren Störung des Arbeitsverhältnisses führt. Die Durchsuchung allein reicht nicht aus; es muss ein konkreter Bezug zur Arbeitstätigkeit des Mitarbeiters bestehen. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls ist daher unbedingt erforderlich. In vielen Fällen kann eine Kündigung verhindert werden, insbesondere wenn der Verdacht nicht auf der Arbeitstätigkeit basiert.

Sollten Sie eine Durchsuchung am Arbeitsplatz und eine Verdachtskündigung erlebt haben, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu mir auf – in den meisten Fällen lässt sich eine Kündigung erfolgreich abwenden!

Jetzt handeln

Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz ist selten, aber nicht ausgeschlossen. Mit den richtigen rechtlichen Schritten können Sie verhindern, dass berufliche Konsequenzen Ihre Existenz gefährden. Als spezialisierter Strafverteidiger unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu bewahren und eine effektive Verteidigung zu gewährleisten. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung.